RS Vfgh 2002/11/25 B1908/00

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §39 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113 Abs3
EGVG ArtII Abs1 litC Z40a

Leitsatz

Keine willkürliche Feststellung einer Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften bei Zuschlagserteilung und amtswegige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Chancenlosigkeit des übergangenen Bieters mangels Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

Rechtssatz

Die belangte Behörde, für deren Verfahren das vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschte AVG gilt (vgl. ArtII Abs1 litC Z40a EGVG, §39 Abs2 AVG), hat ihre Entscheidung unter Zugrundelegung der Ausschreibungsunterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der dem Vertreter des Auftraggebers Gelegenheit geboten wurde, Gründe für das Unterbleiben einer Reihung zu nennen, gefällt und sie plausibel und nachvollziehbar begründet. Das gilt auch für die Abweisung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §113 Abs3 letzter Satz BundesvergabeG 1997 gestellten Antrages:

Der belangten Behörde kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn sie - in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Spruchpraxis - meint, dass auf Basis einer Ausschreibung, in der die Zuschlagskriterien nicht gereiht und gewichtet sind, auch nicht festgestellt werden kann, ob ein bestimmter Bieter eine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Hinter dieser Auffassung steht offenkundig die - jedenfalls nicht denkunmögliche - Überlegung, dass die echte Chance eines Bieters nicht bloß in der - von der Beschwerde postulierten - Abwägung mit dem Angebot eines einzigen Bieters, sondern im Vergleich mit allen Bietern beurteilt werden kann, was aber dann nicht möglich ist, wenn die Zuschlagskriterien nicht gewichtet sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, Anwendbarkeit AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1908.2000

Dokumentnummer

JFR_09978875_00B01908_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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