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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Von einer Zufahrtsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Stmk BauO 1968 kann immer nur dann gesprochen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegeben ist. Da es bei der Widmung von Bauplätzen gemäß § 1 Stmk BauO 1968 darum geht, die grundsätzliche Eignung eines Grundstückes zur Bebauung festzustellen, muss dieser Begriff der Zufahrtsmöglichkeit auch in faktischer Hinsicht dahin verstanden werden, dass eine solche geeignete Zufahrt besteht bzw. jederzeit hergestellt werden kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein Grundstück als Bauplatz auch dann widmen zu wollen, das faktisch keine oder nur eine ungeeignete Zufahrtsmöglichkeit aufweist, auch wenn die geeignete Zufahrtsmöglichkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens letztlich auf Grund der gegebenen zivilrechtlichen Position eines Widmungswerbers in einer nicht abzuschätzenden Zeitspanne erstritten werden könnte. Wenn eine solche rechtliche und faktische Zufahrtsmöglichkeit gegeben ist, ist im Lichte des § 1 Abs. 2 leg. cit. weiters die Geeignetheit und die Gesichertheit (auf Dauer) dieser Zufahrt zu prüfen. Im vorliegenden Fall besteht die faktische Möglichkeit der Zufahrt zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auf dem im Miteigentum der Widmungswerberin stehenden Weggrundstück unbestritten in einer Breite von 2 m. Es stellt somit keine Vorfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens dar, wenn in einem gerichtlichen Verfahren um das Bestehen des fraglichen Weges in einer größeren Breite gekämpft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060003.X01Im RIS seit
19.02.2002