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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
ABGB §509;Rechtssatz
Auch die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes, das nicht unmittelbar an der dem Antragsteller gehörenden landwirtschaftlichen Liegenschaft, sondern an dem mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft eingeräumt werden soll, kann unter dem allgemeinen Begriff "Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes" nach § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk GVG 1993 subsumiert werden, zumal nach § 2 Abs. 1 legcit generell "Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen", unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020379.X04Im RIS seit
22.01.2002