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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren iSd § 72 FrG 1997 kann bei der Prüfung der Frage ob Identität der Sache vorliegt, eine Änderung der maßgeblichen Umstände allein durch den Zeitablauf - abgesehen vom Überschreiten der zulässigen Dauer (vgl. § 69 Abs. 2 FrG 1997) - nicht bewirkt werden; ein allein darauf gestütztes Begehren könnte bei anderer Rechtsansicht - im äußersten Fall - von Augenblick zu Augenblick wiederholt werden und die Entscheidungspflicht der Behörde auslösen. Dass dies ein Rechtsmissbrauch wäre, der dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist offensichtlich. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.(Hier: Es liegt Identität der Sache vor; bei im Wesentlichen gleich gerichteten Antragsbegehren des Fremden stützt dieser sein Vorbringen im Grunde nur darauf, dass "Italien" (noch) nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens geantwortet habe. Damit unterscheidet sich jedoch das Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde, die die belBeh mit dem vor dem VwGH bekämpften Bescheid zurückwies, nicht wesentlich von demjenigen, das der mit dem Bescheid der belBeh vom 6. Februar 2001 abgewiesenen Schubhaftbeschwerde zu Grunde lag.)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020169.X03Im RIS seit
25.01.2002