RS Vfgh 2002/11/25 B234/00

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113 Abs2
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung durch das Bundesvergabeamt; rechtsrichtige Annahme der noch nicht erfolgten Zuschlagserteilung

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im BundesvergabeG 1997 (idF vor BGBl I 125/2000) konnte der vergebende Bund nur dadurch den aus der Entscheidung des EuGH vom 28.10.99, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua, Slg 1999, I-7671, betr §2 Abs1 litb der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG abzuleitenden Anforderungen an ein gemeinschaftsrechtskonformes Zuschlagsverfahren Rechnung tragen, dass er zwischen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und Setzen des für den Vertragsabschluss konstitutiven Aktes der Zuschlagserteilung den Bietern die Möglichkeit einräumte, die Zuschlagsentscheidung einer Überprüfung durch die Vergabekontrollbehörde unterziehen zu können. In diesem Sinne vorzugehen, hatte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auch den Bundesdienststellen mit Rundschreiben vom 08.11.99 empfohlen.

Vor diesem Hintergrund kann das (im Verwaltungsakt erliegende) Schreiben des Auftraggebers, das Auskunft über die evaluierten Bestbieter gibt und ausdrücklich auf den (erst) "in zwei Wochen" erfolgenden Vertragsabschluss verweist, nur als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gedeutet werden und nicht bloß - wie der beschwerdeführende Bund nunmehr meint - als "[erfolgloser] Versuch", "wenigstens sinngemäß" der diesbezüglichen Empfehlung des Bundeskanzleramts zu entsprechen. Eine solche Annahme unterstellt der vergebenden Stelle ohne ersichtlichen Grund, dass diese einer Empfehlung anderer Organe des Bundes zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Vorgangsweise bloß pro forma Rechnung tragen, die hinter dieser Empfehlung stehende Zielsetzung aber gerade nicht verwirklichen und damit die Bieter in die Irre führen wollte.

Abweisung der geradezu mutwillig erhobenen Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B234.2000

Dokumentnummer

JFR_09978875_00B00234_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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