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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Rechtssatz
Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebensowenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (Hinweis: E 20.12.1996, 93/02/0306).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020228.X03Im RIS seit
06.02.2002