RS Vwgh 2001/10/19 2000/02/0228

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV §87 Abs3;
BArbSchV §87 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebensowenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (Hinweis: E 20.12.1996, 93/02/0306).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020228.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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