Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich vom Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode zu einem klaren Ergebnis führt(Hinweis: E 4.10.1996, 96/02/0363).(Hier: Das Erfordernis der "persönlichen" Einbringung des Asylantrages (§ 21 Abs 1 Z 1 Asylg 1997). Der Wortlaut des Gesetzes bedeutet, dass sich der Fremde selbst zum Bundesasylamt begeben muss und dort den Asylantrag zu deponieren hat.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020119.X02Im RIS seit
25.01.2002