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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215Rechtssatz
Nach § 33 Abs. 3 AVG kann die Einrechnung des Postenlaufes in die Frist nur bei Inanspruchnahme der Post als einer "ganz bestimmten Übermittlungsart" erfolgen (Hinweis: E 5.7.2000, 2000/03/0152). Die Bestimmungen der § 26 VwGG und § 33 Abs 3 AVG betreffen sowohl "Amtsparteien" als auch "Privatpersonen", weshalb keine ungleiche Beurteilung der Rechtzeitigkeit fristgebundener Schriftsätze besteht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X01Im RIS seit
19.02.2002