Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215Rechtssatz
Der beschwerdeführende Bundesminister muss sich als Amtspartei vorwerfen lassen, wenn er (allenfalls ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, dass durch die Übergabe von Schriftstücken an die Kanzlei beziehungsweise durch deren Abfertigung bereits ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf begründet werde) jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Schriftstücke unterlässt. Vor allem im Hinblick auf die den zuständigen Organwaltern der beschwerdeführenden Partei bekannte Tatsache, dass die Übergabe der Beschwerde an die Kanzlei am letzten Tag der Frist erfolgte, wäre die Beurteilung des im Beschwerdefall zur Fristversäumung führenden Fehlers (irrtümliche Einordnung der Beschwerde zur gewöhnlichen Staatsämterabfertigung anstatt Übergabe an einen Boten) als minderer Grad des Versehens nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Kontrolle der Kanzleitätigkeit in solchen Fällen unzumutbare Anforderungen an die Behördenorganisation stellen würde.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X03Im RIS seit
19.02.2002