RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0160

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215

Rechtssatz

Der beschwerdeführende Bundesminister muss sich als Amtspartei vorwerfen lassen, wenn er (allenfalls ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, dass durch die Übergabe von Schriftstücken an die Kanzlei beziehungsweise durch deren Abfertigung bereits ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf begründet werde) jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Schriftstücke unterlässt. Vor allem im Hinblick auf die den zuständigen Organwaltern der beschwerdeführenden Partei bekannte Tatsache, dass die Übergabe der Beschwerde an die Kanzlei am letzten Tag der Frist erfolgte, wäre die Beurteilung des im Beschwerdefall zur Fristversäumung führenden Fehlers (irrtümliche Einordnung der Beschwerde zur gewöhnlichen Staatsämterabfertigung anstatt Übergabe an einen Boten) als minderer Grad des Versehens nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Kontrolle der Kanzleitätigkeit in solchen Fällen unzumutbare Anforderungen an die Behördenorganisation stellen würde.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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