RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage liegt gemäß § 68 Abs 1 AVG das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor; nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann demnach zu einer neuerlichen Entscheidung führen, ebenso wie nur eine Änderung jener Rechtsvorschriften, die "tragend" für die frühere Entscheidung waren, das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache beseitigen kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020169.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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