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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage liegt gemäß § 68 Abs 1 AVG das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor; nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann demnach zu einer neuerlichen Entscheidung führen, ebenso wie nur eine Änderung jener Rechtsvorschriften, die "tragend" für die frühere Entscheidung waren, das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache beseitigen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020169.X01Im RIS seit
25.01.2002