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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0157 E 30. September 1999 RS 2Stammrechtssatz
Eine Partei, die sich nach Übergabe des Einspruches gegen eine Strafverfügung an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X02Im RIS seit
19.02.2002