RS Vwgh 2001/10/19 98/02/0106

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §89a;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat es der Bf im Verwaltungsverfahren (§ 89a StVO 1960) unterlassen, eine konkrete, schlüssige Gegendarstellung, insbesondere zur Abstellposition des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges, vorzubringen, so kann von einer Verletzung der "Manuduktionspflicht" der belBeh keine Rede sein, wenn diese die Meldungslegerin nicht als "Zeugin" vernommen hat, da es Sache des Bf war, von sich aus ein entsprechendes, der Vertretung seines Standpunktes dienendes Vorbringen zu erstatten(Hinweis E 22. April 1994, 93/02/0312).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020106.X03

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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