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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Hat es der Bf im Verwaltungsverfahren (§ 89a StVO 1960) unterlassen, eine konkrete, schlüssige Gegendarstellung, insbesondere zur Abstellposition des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges, vorzubringen, so kann von einer Verletzung der "Manuduktionspflicht" der belBeh keine Rede sein, wenn diese die Meldungslegerin nicht als "Zeugin" vernommen hat, da es Sache des Bf war, von sich aus ein entsprechendes, der Vertretung seines Standpunktes dienendes Vorbringen zu erstatten(Hinweis E 22. April 1994, 93/02/0312).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020106.X03Im RIS seit
25.01.2002