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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 idF 1999/075;Rechtssatz
Eine Gegenschrift, die weder von einer Partei noch von einer mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtslichen Verfahrens erstattet wurde, ist - ungeachtet der Bezeichnung in der Beschwerde und der Ermöglichung der Erstattung von Stellungnahmen durch den VwGH - zurückzuweisen. (Im Beschwerdefall steht die durch den gegenständlichen Kaufvertrag dokumentierte rechtlich geschützte Interessenlage der Verfasserin der Gegenschrift nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen der Bf, zumal es auf (spätere) Motive der Verkäuferin und ihre allfällig geänderten wirtschaftlichen Interessen nicht ankommt.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020325.X08Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015