RS Vwgh 2001/10/19 2000/02/0325

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GVG Tir 1996 idF 1999/075;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Eine Gegenschrift, die weder von einer Partei noch von einer mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtslichen Verfahrens erstattet wurde, ist - ungeachtet der Bezeichnung in der Beschwerde und der Ermöglichung der Erstattung von Stellungnahmen durch den VwGH - zurückzuweisen. (Im Beschwerdefall steht die durch den gegenständlichen Kaufvertrag dokumentierte rechtlich geschützte Interessenlage der Verfasserin der Gegenschrift nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen der Bf, zumal es auf (spätere) Motive der Verkäuferin und ihre allfällig geänderten wirtschaftlichen Interessen nicht ankommt.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020325.X08

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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