RS Vwgh 2001/10/19 98/02/0379

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
GVG Stmk 1993 §1;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Stmk GVG 1993 ergibt, ist die Leistungsfähigkeit "entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes" zu beurteilen. Diese Formulierung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber durchaus auch eine Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zulässt, wobei es primär eine auf sachkundiger Ebene schlüssig zu beurteilende Frage ist, welcher Vergleichsmaßstab für eine solche Beurteilung heranzuziehen ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020379.X05

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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