RS Vfgh 2002/11/25 B1083/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ASVG §347 Abs5

Leitsatz

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal durch Unterlassung der Durchführung einer (volks)öffentlichen Verhandlung im Verfahren vor der Landesberufungskommission unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Siehe E v 13.12.01, B227/99, betreffend ein Verfahren vor der Landes-Grundverkehrskommission.

Auch dem ASVG kann (ebenso wie dem AVG) kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß (volks-)öffentliche Verhandlungen vor der Landesberufungskommission jedenfalls unzulässig seien. Vor allem zwingt nichts dazu, ein solches Verständnis §347 Abs5 ASVG beizumessen, wonach jede Partei berechtigt ist, drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teilnehmen zu lassen: Diese Vorschrift kann nämlich zwanglos (bloß) auf jene Fälle bezogen werden, in denen die Landesberufungskommission die (Volks-)Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Ein solches Verständnis liegt umso näher, als das AVG selbst hinsichtlich des - an sich (volks-)öffentlich geführten - Verfahrens vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Ähnliches vorsieht (vgl. §67e Abs3 AVG).

Vor der belangten Behörde finden ausschließlich nichtöffentliche Verhandlungen statt. Da die einschlägige Gesetzeslage, insbesondere §347 Abs5 ASVG, (wenn auch in Verkennung des Gebotes verfassungskonformer Auslegung) so verstanden werden könnte, daß (volks-)öffentliche Verhandlungen nicht durchzuführen sind, ist dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus zu machen, daß er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (siehe hiezu auch EGMR vom 24.11.97, Fall Werner, Z138/1996/757/956, ÖJZ 1998/12, sowie der Fall Eisenstecken).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1083.2002

Dokumentnummer

JFR_09978875_02B01083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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