RS Vwgh 2001/10/19 2000/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; Komplexität des Falles, es lag ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens vor)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen nach § 67g Abs 2 Z 2 AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020005.X01

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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