Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat darf auf Grund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß § 72 FrG 1997 während seiner Anhaltung jedenfalls dann eine "entschiedene Sache" annehmen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß § 73 FrG 1997 abgesprochen hat. Dauert - wie im Beschwerdefall - die Anhaltung noch an, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Änderten sich diese Voraussetzungen seit dem letzten Abspruch gemäß § 73 FrG 1997 nicht, so ist jedenfalls - wie dies § 68 Abs. 1 AVG vorsieht - vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" auszugehen und eine neuerliche Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen (Hinweis VfGH E 27.2.2001, B 515/00; E 27.2.2001, B 687/00).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020169.X02Im RIS seit
25.01.2002