RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
FrG 1997 §73;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat darf auf Grund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß § 72 FrG 1997 während seiner Anhaltung jedenfalls dann eine "entschiedene Sache" annehmen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß § 73 FrG 1997 abgesprochen hat. Dauert - wie im Beschwerdefall - die Anhaltung noch an, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Änderten sich diese Voraussetzungen seit dem letzten Abspruch gemäß § 73 FrG 1997 nicht, so ist jedenfalls - wie dies § 68 Abs. 1 AVG vorsieht - vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" auszugehen und eine neuerliche Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen (Hinweis VfGH E 27.2.2001, B 515/00; E 27.2.2001, B 687/00).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020169.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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