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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §73 Abs1;Rechtssatz
Rechtsschutzüberlegungen machen es im Zusammenhang mit Übertretungen der § 73 Abs 1 und § 79 Abs 1 ASchG 1994 nicht erforderlich, als Gegenstand einer Verfolgungshandlung (und auch des Spruches gemäß § 44a Z. 1 VStG) den Umstand zu fordern, die Bestellung von Sicherheitskräften bzw. Arbeitsmedizinern sei in Ansehung einer "Arbeitsstätte" erfolgt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020030.X04Im RIS seit
22.01.2002