RS Vfgh 2002/11/25 A2/01 - A141/02, A142/02, A2/01 ua, A144/02 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen einesStaatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangelsEignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung des von den Klägern begehrten Inhalts fehlen:

Im Klagsverfahren geht es nämlich um einen Anspruch nach Art eines Schadenersatzes für eine behaupteterweise bereits geschehene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (hier: EuGH-Verfahren betr handelsrechtliche Offenlegungspflicht noch anhängig), während der nunmehr gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung für die vorläufige Sicherung eben dieses Anspruches nicht geeignet ist.

(ebenso: A141/02 und A142/02, beide B v 25.11.02).

Siehe auch A2/01 ua, B v 24.02.03: Zurückweisung modifizierter Anträge:

Das Klagebegehren ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Gefährdung, die zu bescheinigen wäre, müsste daher ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei betreffen, das zur Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Forderung im Falle des Obsiegens des Klägers führen könnte (vgl im Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens zur Sicherung von Geldforderungen auch § 379 Abs 2 Z 1 EO). Bei einer Klage gegen den Bund besteht eine solche Gefährdung ganz offensichtlich nicht und wurde von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nicht geeignet, die klägerischen Ansprüche zu sichern.

(ebenso: A144/02 ua, B v 24.02.03).

Entscheidungstexte

  • A 2/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 2/01
  • A 141/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 141/02
  • A 142/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 A 142/02
  • A 2/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 A 2/01 ua
  • A 144/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 A 144/02 ua

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A2.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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