RS Vwgh 2001/10/19 99/02/0030

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §73 Abs1;
ASchG 1994 §79 Abs1;
MSchG 1979 §4 Abs2 Z4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1 (hier Übertretungen der § 73 Abs 1 und § 79 Abs 1 ASchG 1994, wobei dem Erfordernis der Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung, die Nennung des Ortes (umschrieben durch: "in der Betriebsstätte in ..."), an dem die Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wurden, genügt)

Stammrechtssatz

Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Z 4 MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020030.X03

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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