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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1 (hier Übertretungen der § 73 Abs 1 und § 79 Abs 1 ASchG 1994, wobei dem Erfordernis der Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung, die Nennung des Ortes (umschrieben durch: "in der Betriebsstätte in ..."), an dem die Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wurden, genügt)Stammrechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Z 4 MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020030.X03Im RIS seit
22.01.2002