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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Der vom Arbeitslosen geltend gemachte Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes steht nicht auf Grund einer "Rahmenfristerstreckung" zu, sondern vielmehr auf Grund einer Erstreckung der Fortbezugsfrist des § 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, die ihrerseits nicht von einer Rahmenfristerstreckung abhängig ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190005.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017