Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen im Sozialversicherungsänderungsgesetz 2000 betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie von dazu ergangenen Übergangsbestimmungen betreffend den Stichtag für bereits gestellte Anträge; Gerichtsverfahren zumutbar und bereits anhängig; keine subsidiäre Antragslegitimation infolge der Ungewißheit über den Ausgang eines ebenfalls bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahrens
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Übergangsbestimmungen betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Art1 Z28 des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000, BGBl I 43/2000, und Art1 Z52c Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl I 92/2000 bzw 101/2000, beide betreffend §587 ASVG, und die Aufhebung des §253d ASVG mit Art1 Z6 des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000 mangels Legitimation.
Die bloße Ungewißheit darüber, wann der Verfassungsgerichtshof über einen bei ihm anhängigen Gesetzesprüfungsantrag entscheiden und welchen Ausgang dieses Verfahren nehmen werde, vermag dem Antragsteller keine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation zu vermitteln.
Der Antragsteller verfügt über einen - ihm auch zumutbaren - Weg, seine verfassungsrechtlichen Bedenken anders als mit einem unmittelbaren Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Antragsteller hat diesen Weg auch beschritten, indem er - nach eigenen Angaben - die ordentlichen Gerichte als Arbeits- und Sozialgerichte angerufen hat. Es steht ihm offen, im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck anzuregen, daß dieses Gericht einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof richten möge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitsfähigkeit geminderte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G357.2002Dokumentnummer
JFR_09978875_02G00357_01