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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich die Rechtsansicht der Behörde, der "geringfügig vorhandene Arbeitswillen" des Fremden rechtfertige (auch) ihre gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 vorgenommene Gefährdungsprognose, nicht zutrifft (es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein "geringfügig vorhandener Arbeitswillen" eine Gefährdung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle darstellt), begegnet die Auffassung der Behörde, das den beiden Verurteilungen des Fremden wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB bzw. wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 2 StGB zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet werde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährden, keinem Einwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997191292.X01Im RIS seit
05.03.2002