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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrages führenden) "Mangel", oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist nicht durch Auslegung des § 13 Abs. 3 AVG, sondern durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 konstituiert keinen Zurück-, sondern einen Abweisungsgrund. Die Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG durch das BGBl. I Nr. 158/1998 hat daran nichts geändert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190089.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017