RS Vwgh 2001/10/22 2001/19/0089

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrages führenden) "Mangel", oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist nicht durch Auslegung des § 13 Abs. 3 AVG, sondern durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 konstituiert keinen Zurück-, sondern einen Abweisungsgrund. Die Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG durch das BGBl. I Nr. 158/1998 hat daran nichts geändert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190089.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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