RS Vfgh 2002/11/25 V41/00 ua, G292/01 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §47 Abs3
Krnt Einspeise- und ZuschlagsV vom 14.04.00
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Kärntner Stromeinlieferungsverordnung sowie in eventu einer Bestimmung des ElWOG mangels Darlegung der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.04.00 betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif (Krnt Einspeise- und ZuschlagsV - K-EZV) zur Gänze, in eventu §1 Z1 (lita) iVm §7.

Es ist offenkundig, dass nicht alle Bestimmungen der angefochtenen Verordnung derart beschaffen sind, dass sie unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller (Betreiber von Kleinwasserkraftwerken) eingreifen.

Falls die Antragsteller durch die begehrte Aufhebung der Inkrafttretensregelung des §7 das erneute Inkrafttreten der früheren Rechtslage herbeiführen wollen, so ist ihnen zu entgegnen, dass mit der Aufhebung der Inkrafttretensregelung die bekämpfte Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten wäre und der früheren Verordnung zumindest materiell derogiert worden wäre.

Was die Anfechtung des §1 Z1 der Verordnung betrifft, so ist dieser Anfechtungsumfang schon deshalb überschießend, da die Regelung auch Blockheizkraftwerke umfasst, die Antragsteller aber nicht behaupten, Blockheizkraftwerke zu betreiben. Andererseits legen die Antragsteller aber auch nicht dar, warum §1 Z1 lita sie unmittelbar in ihren Rechten betrifft.

§47 Abs3 ElWOG idF BGBl I 143/1998 enthielt eine Ermächtigung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Wenn nun die Antragsteller beantragen, die Wortfolge "feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenergie" des §47 Abs3 ElWOG als verfassungswidrig aufzuheben, so verabsäumen sie darzulegen, inwiefern sie bereits durch die bloße Verordnungsermächtigung unmittelbar rechtlich betroffen sein können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V41.2000

Dokumentnummer

JFR_09978875_00V00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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