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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 AufG 1992 wiederholt ausgesprochen hat, böte selbst ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von insgesamt S 174.000,-- für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde dem Fremden bzw. seiner Ehegattin für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich war ausschließlich, ob der Guthabensbetrag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar sowie ob er so hoch war, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung der Unterhalt bzw. diejenigen Teile desselben, für die keine anderen Quellen zur Verfügung stehen, bestritten werden konnten (Hinweis E 28. November 1998, 96/19/0918, und E 27. Mai 1999, 97/19/1478). Diese Judikatur ist auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zu übertragen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190020.X03Im RIS seit
23.01.2002