RS Vwgh 2001/10/22 2000/19/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 AufG 1992 wiederholt ausgesprochen hat, böte selbst ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von insgesamt S 174.000,-- für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde dem Fremden bzw. seiner Ehegattin für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich war ausschließlich, ob der Guthabensbetrag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar sowie ob er so hoch war, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung der Unterhalt bzw. diejenigen Teile desselben, für die keine anderen Quellen zur Verfügung stehen, bestritten werden konnten (Hinweis E 28. November 1998, 96/19/0918, und E 27. Mai 1999, 97/19/1478). Diese Judikatur ist auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zu übertragen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190020.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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