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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist kennzeichnend für den Dienstvertrag die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Diese wird als weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder -
sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt (siehe dazu u.a. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 (1998) 52 f und 64 ff, Krejci in Rummel2 Rz 36 ff zu § 1151 ABGB, und das hg.
Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2379/79, VwSlg 10140 A/1980). Hier:
Die zwischen der K. GmbH und F. getroffene Vereinbarung ist als Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) zu beurteilen. F. hatte ebenso wie die bei der K. GmbH beschäftigten LKW-Lenker mit den ihm von der K. GmbH zur Verfügung gestellten Fahrzeugen und entsprechend den Anordnungen dieser Gesellschaft die ihm aufgetragenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Routen und Termine auszuführen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110243.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015