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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages kommt es entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit an und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen des Arbeitsvertrages vermeiden wollen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110243.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015