RS Vfgh 2002/11/26 V15/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ArzneimittelG §10
ArzneimittelG §14
ArzneimittelG §24, §25

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der auf Krankenanstalten beschränkten Zulassung der Abtreibungspille Mifegyne; zumutbarer Umweg durch Antragstellung auf Änderung der Zulassung durch den Bundesminister; keine Legitimation trotz bereits erfolgter Verneinung der Antragslegitimation eines Arztes zur Stellung eines solchen Antrags durch den Bundesminister

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung der "Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 'Fachinformation' (Zusammenfassung der Produkteigenschaften) betreffend die Arzneispezialität MIFEGYNE".

Kein Eingehen auf die Frage der hinreichenden Deutlichkeit der Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes sowie des Verordnungscharakters der "Fachinformation".

Vom Einschreiter ist ein Antrag auf Genehmigung der Anwendung des Arzneimittels "Mifegyne" im niedergelassenen Bereich schon gestellt worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19.12.01 gemäß §14 iVm §24 Abs2 und §25 Abs1 Z1 ArzneimittelG zurückgewiesen, weil der Einschreiter als Arzt gemäß §14 leg.cit. nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen sei. Der Einschreiter hat in weiterer Folge auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Bescheid mit Beschwerde nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und in dieser Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass es unsachlich sei, "den Ärzten im niedergelassenen Bereich die Antragslegitimation gemäß §14 AMG zu verwehren und gleichzeitig bloß den Ärzten in öffentlichen und privaten Krankenanstalten die Möglichkeit auf Verabreichung der Arzneispezialität 'Mifegyne' zum Schwangerschaftsabbruch zu gewähren."

Dass seitens des Verfassungsgerichtshofes auf den Inhalt dieser Beschwerde nicht einzugehen war, weil sie aus formalen Gründen zurückgewiesen werden musste (s. B v 11.06.02, B181/02), vermag an der Existenz des aufgezeigten zumutbaren Weges zur Geltendmachung der in Zusammenhang mit der Beschränkung der Verabreichung von "Mifegyne" behaupteten Rechtswidrigkeit nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • V 15/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 V 15/02

Schlagworte

Arzneimittel, Verordnungsbegriff, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V15.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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