RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Zwar erfolgt das Befahren einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung wohl in der Regel unter besonders gefährlichen Verhältnissen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0351, mit weiteren Nachweisen), und es trifft im vorliegenden Fall zu, dass die Beschwerdeführerin schon auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 die Verpflichtung gehabt hätte, unmittelbar an der Unfallstelle anzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 92/03/0269), und das Verhalten der Beschwerdeführerin - zumindest für die relativ kurze Strecke von nicht ganz 400 m - objektiv geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Es ist aber zu den Umständen des vorliegenden Falles auch zu berücksichtigen, dass das Abkommen auf die Gegenfahrbahn nicht durch vorbedachtes und rücksichtsloses Verhalten geschah, sondern die Beschwerdeführerin als Folge eines (wenngleich selbst verschuldeten) Unfalles auf sie geriet und dann die Fahrt kurzfristig in der Meinung fortsetzte, sie könne eine geeignete Ausweichmöglichkeit aufsuchen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Wenn dies objektiv auch nichts an der Gefährlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu ändern vermag und ihr im gegebenen Zusammenhang auch eine verzögerte Reaktion vorzuwerfen ist, kann ihr Verhalten aber dennoch nicht mit der Verhaltensweise eines typischen "Geisterfahrers" verglichen werden und es ist die Verwerflichkeit ihres Verhaltens daher auch nicht in diesem besonderen Maße gegeben. Die Beschwerdeführerin ist weder vor der gegenständlichen Tat noch nach dieser im Straßenverkehr auffällig in Erscheinung getreten, sodass auch ihr Wohlverhalten bei der Wertung zu berücksichtigen ist. Daher bedurfte es zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht eines Zeitraumes von rund 8 1/2 Monaten, gerechnet von der Tatbegehung bis drei Monate nach Zustellung des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110017.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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