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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0004 E 1. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0205). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110185.X01Im RIS seit
18.12.2001