RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19 Abs2;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §35 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Gegenstand der Amtshandlung wurde mit "Anzeige nach § 27 Suchtmittelgesetz" umschrieben. Diese Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung entspricht nicht § 19 Abs. 2 AVG; es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Amtshandlung erfolgen soll. Da im Ladungsbescheid nur von einer Anzeige nach § 27 SMG die Rede ist, diese Bestimmung aber eine gerichtliche Strafbestimmung darstellt, ist insbesondere nicht erkennbar, ob es sich beim beabsichtigten behördlichen Vorgehen um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren handelt. Bereits dadurch wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0309, und vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110342.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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