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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Die ausschließliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber zählt nicht zu den Wesensmerkmalen des Arbeitsvertrages (siehe u.a. Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 20, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0038). Auch befristete oder nebenberufliche Tätigkeiten und Teilzeitarbeit unterliegen dem Arbeitsvertragsrecht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110243.X04Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015