Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Stmk PflegeheimG 1994 enthält keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 12 Abs. 5 Stmk PflegeheimG 1994 die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist. Denkbar ist in diesem Zusammenhang der - nicht kurzfristig behebbare - Wegfall der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Pflegeheimes. In Frage kommt weiters ein Zuwiderhandeln des Betreibers eines Pflegeheimes gegen die im § 15 Stmk PflegeheimG 1994 genannten Pflichten, soweit daraus auf Grund der Art und Häufung der Verstöße oder auf Grund ihrer Schwere der Schluss zulässig ist, dass die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist. Will die Behörde die Entziehung einer Pflegeheimbewilligung darauf stützen, hat sie auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhende konkrete Sachverhaltsfeststellungen über die dem Betreiber des Pflegeheimes angelasteten Verstöße zu treffen und zu begründen, warum sie zu dem rechtlichen Schluss gelangt ist, dass die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110219.X01Im RIS seit
18.02.2002