RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §82 Abs8;

Rechtssatz

Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht haben und in diesem verwenden oder eine Einbringung vorhaben, haben auf Grund der einschlägigen relativ kurzfristig wirksamen Verpflichtungen, die sich aus der gesetzlichen Vermutung des dauernden Standortes im Inland ergeben, ein rechtliches Interesse an der Klärung der zu Grunde liegenden Frage, ob das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110288.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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