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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die im Erkenntnis vom 2. Oktober 1985, Zl. 85/11/0106 (welches zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangen ist) vertretene Rechtsauffassung, wonach bei einer sehr großen Zahl von Einbruchsdiebstählen selbst bei früherer Unbescholtenheit des Betreffenden eine Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit von vier Jahren gerechtfertigt sei, auf der Grundlage des FSG 1997 nicht aufrecht zu erhalten. Trotz der enormen Zahl der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Tathandlungen (ca 80) und seines Rückfalls war das Strafgericht zur Auffassung gelangt, dass mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden werden könnte, wobei zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen gewesen seien. Im Hinblick auf diese für den Beschwerdeführer günstige Prognose bedürfte es im Entziehungsverfahren näherer Feststellungen über besondere Umstände des Einzelfalles, die den Rückschluss auf eine Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit von wenigstens vier Jahren und dreieinhalb Monaten im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 zuließen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110038.X02Im RIS seit
18.02.2002