RS Vfgh 2002/11/26 B993/01

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es letztlich insbesondere verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen den Beschwerdeführer und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des Beschwerdeführers zu begründen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die belangte Behörde - freilich ohne jede Begründung - insoferne eine vom Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates abweichende Beurteilung vornahm, als sie die Qualifikation des Beschwerdeführers und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gleich wertete.

Siehe auch VfSg 15925/2000 betreffend dieselbe Bewerbung desselben Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Schulen, Schulbehörden (des Bundes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2001

Dokumentnummer

JFR_09978874_01B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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