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70 SchulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der AuswahlentscheidungRechtssatz
Die belangte Behörde hat es letztlich insbesondere verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen den Beschwerdeführer und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des Beschwerdeführers zu begründen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die belangte Behörde - freilich ohne jede Begründung - insoferne eine vom Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates abweichende Beurteilung vornahm, als sie die Qualifikation des Beschwerdeführers und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gleich wertete.
Siehe auch VfSg 15925/2000 betreffend dieselbe Bewerbung desselben Beschwerdeführers.
Schlagworte
Bescheidbegründung, Schulen, Schulbehörden (des Bundes)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2001Dokumentnummer
JFR_09978874_01B00993_01