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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Das Arbeitszeitgesetz enthält keine eigenständige Definition des Begriffes "Arbeitnehmer". Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich daher nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechtes (siehe dazu Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 20; vgl. ferner das zum Arbeitsruhegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110243.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015