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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass nach § 12 Abs. 1 SMG die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Suchtgift missbraucht, diese der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0134, näher dargelegt hat, kommt in einem solchen Fall grundsätzlich, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, auch eine Ladung durch Bescheid nach § 19 AVG in Frage. Gemäß § 19 Abs. 2 AVG wäre dann aber eine aussagekräftige Bezeichnung des Gegenstandes der beabsichtigten Amtshandlung, nämlich die Zuführung zu einer ärztlichen Untersuchung infolge Annahme des Suchtgiftmissbrauchs, im Ladungsbescheid geboten gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110342.X02Im RIS seit
18.12.2001