RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinn des § 24 Abs. 1 und 4 FSG 1997 sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes, wie sie die betreffende Person innehat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sind demnach ua begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Inhabers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110272.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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