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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (siehe dazu u.a. den Beschluss vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0169, und die Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0393, und vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Brauchte der Wehrpflichtige den Einberufungsbefehl zu dem darin bestimmten Zeitpunkt nicht zu befolgen, weil seiner Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und wird seine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl in der Folge abgewiesen, bedarf es eines neuerlichen Einberufungsbefehles, weil er den ersten Einberufungsbefehl zu dem darin genannten Zeitpunkt nicht mehr befolgen kann (siehe auch dazu das Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Hier: Der Beschwerdeführer hat den Bescheid, mit dem auf Grund der gemäß § 23 Abs. 3 WehrG 1990 vorgenommenen Stellung seine Tauglichkeit festgestellt worden war, mit Beschwerde bekämpft. Dieser Beschwerde wurde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit waren die Wirkungen des die Tauglichkeit feststellenden Bescheides hinausgeschoben, dies mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht zu befolgen brauchte (vgl. dazu die Rechtsprechung zur Gegenstandslosigkeit des Einberufungsbefehles bei nachfolgender Feststellung der Untauglichkeit, insbesondere die Beschlüsse vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0066, und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0098). Daher verstößt der nunmehr vorliegende Einberufungsbefehl nicht gegen die Rechtskraft des früheren Einberufungsbefehles.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110309.X01Im RIS seit
18.02.2002