RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §127;
StGB §128 Abs2;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130;
StGB §15;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 und § 15 StGB rechtskräftig verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit dem in § 7 Abs. 4 FSG 1997 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0355 mwN). Daher war in der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer (gehäuft) begangenen strafbaren Handlungen (ca 80 Tathandlungen) eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 zu erblicken. Angesichts der außerordentlich großen Zahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren (etwas mehr als 3 1/2) Jahren sowie des Umstands, dass es ungeachtet einer früheren strafgerichtlichen Verurteilung erneut zu einem schwer wiegenden länger dauernden Fehlverhalten des Beschwerdeführers gekommen ist, war auf Grund der Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG 1997 - und zwar auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110038.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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