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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Entziehung der Pflegeheimbewilligungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2000 rechtskräftig ausgesprochen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH wurde mit Beschluss vom 23. August 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies schließt es - bis zur allfälligen Aufhebung dieses Bescheides - rechtens aus, neuerlich mit Bescheid die Entziehung der Pflegeheimbewilligungen zu verfügen. Der angefochtene Bescheid vom 3. Mai 2001, mit dem dieselben Pflegeheimbewilligungen (neuerlich) mit sofortiger Wirkung entzogen wurden, verstößt demnach gegen die Rechtskraft des Bescheides vom 3. Juli 2000 und ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Wenn sich nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 23. August 2000) Vorfälle ereignet haben, die eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, in dem Sinn bewirkt haben, dass nunmehr zwingende öffentliche Interessen (im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen der Heimbewohner, insbesondere ihrer Gesundheit) anzunehmen sind, steht für Fälle wie den vorliegenden -
abgesehen von den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffenden Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes - die Antragstellung gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Verfügung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110188.X01Im RIS seit
19.02.2002