RS Vwgh 2001/10/23 2001/11/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob für die erstinstanzliche Behörde als Vorstellungsbehörde die Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 FSG 1997 bereits verstrichen ist, spielt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem eine unzulässige Berufung (hier: gegen einen Mandatsbescheid) zurückgewiesen wurde, keine Rolle. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bedürfe es "keines gesonderten Antrages", steht in Widerspruch zu § 73 Abs. 2 erster Satz AVG.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110306.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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