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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57;Rechtssatz
Die Frage, ob für die erstinstanzliche Behörde als Vorstellungsbehörde die Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 FSG 1997 bereits verstrichen ist, spielt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem eine unzulässige Berufung (hier: gegen einen Mandatsbescheid) zurückgewiesen wurde, keine Rolle. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bedürfe es "keines gesonderten Antrages", steht in Widerspruch zu § 73 Abs. 2 erster Satz AVG.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110306.X02Im RIS seit
29.11.2001