RS Vwgh 2001/10/23 2000/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts des Inhalts der betreffenden Lenkeranfrage, insbesondere aber im Hinblick auf die unter vollständiger Wiedergabe des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und einer Aufklärung über die Folgen einer nicht gehörigen Erteilung der Lenkerauskunft erfolgte Rechtsbelehrung bei dem aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Beschwerdeführer - Sprach- oder sonstige Verständnisschwierigkeiten wurden nicht geltend gemacht - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesen an der Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110142.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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