RS Vwgh 2001/10/24 2000/03/0280

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030280.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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