RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0585

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 4; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 7; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 8; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 9; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 10; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beantragte der Vater des Beschwerdeführers für diesen die Erstreckung von Asyl im Sinn des § 10 AsylG 1997. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr minderjährig. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall nach dem Recht seines Heimatstaates oder nach der österreichischen Rechtslage richtet (vgl. das E 24. November 1999, Zl. 98/01/0605), weil an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch nach seinem Heimatrecht nicht zu zweifeln ist (vgl. dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, S. 6 und 32). Damit gleicht der vorliegende Fall im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr erfüllte Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nach § 10 Abs. 2 AsylG 1997 und die damit weggefallene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid jenem Fall, der dem B 8. September 1999, Zl. 98/01/0628, zugrunde lag. Aus den in diesem B genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200585.X01

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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