RS Vwgh 2001/10/24 97/17/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0377 E 15. Mai 2000 RS 1 (Hier: Gilt auch für die Beurteilung, ob eine mängelfreie und ausreichende Vorstellung vorliegt)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat für den Fall von mit Hilfe von ADV erstellten Bescheidausfertigungen ausgesprochen, dass der Name des Berufungswerbers zur Identifizierung genügen kann, wenn in der in Betracht zu ziehenden Zeit vor der Einbringung der Berufung nur ein Bescheid (Straferkenntnis) an die betreffende Person ergangen ist, jedoch nur dann, wenn die Berufung bei der Erstbehörde eingebracht wurde (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0296). Wurde die Berufung bei der Berufungsbehörde (hier dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) eingebracht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268; E 21.12.1992, 92/03/0237, 0245), dass die Bezeichnung des bekämpften Bescheides allein mit seiner Geschäftszahl nicht dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG entspricht.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170102.X02

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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