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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0377 E 15. Mai 2000 RS 1 (Hier: Gilt auch für die Beurteilung, ob eine mängelfreie und ausreichende Vorstellung vorliegt)Stammrechtssatz
Der VwGH hat für den Fall von mit Hilfe von ADV erstellten Bescheidausfertigungen ausgesprochen, dass der Name des Berufungswerbers zur Identifizierung genügen kann, wenn in der in Betracht zu ziehenden Zeit vor der Einbringung der Berufung nur ein Bescheid (Straferkenntnis) an die betreffende Person ergangen ist, jedoch nur dann, wenn die Berufung bei der Erstbehörde eingebracht wurde (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0296). Wurde die Berufung bei der Berufungsbehörde (hier dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) eingebracht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268; E 21.12.1992, 92/03/0237, 0245), dass die Bezeichnung des bekämpften Bescheides allein mit seiner Geschäftszahl nicht dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG entspricht.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170102.X02Im RIS seit
14.03.2002