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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Sekretärin des Vertreters des Antragstellers war angewiesen, fristauslösende Schriftstücke, die von Mandanten überreicht wurden, unverzüglich zur Fristvormerkung zur Post zu nehmen, sie also wie den Posteinlauf zu behandeln. Dadurch, dass die Mitarbeiterin des Vertreters des Antragstellers den angefochtenen Bescheid ohne fristsichernde Maßnahmen der Buchhaltung übermittelte und sie so die Möglichkeit einer weiteren fristwahrenden Bearbeitung des Aktes praktisch ausschloss, verstieß sie gegen die genannte Weisung (vgl. zum ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten das Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0194). Den Vertreter des Antragstellers trifft unter diesen Umständen kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil weder hervorgekommen ist, dass er eine diesbezügliche Unverlässlichkeit seiner Mitarbeiterin hätte erkennen müssen, noch ersichtlich ist, durch welche Kontrollmaßnahmen, die unterlassen zu haben ihm vorzuwerfen wäre, die Fehlleitung des Aktes unter den konkreten Umständen hätte vermieden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200580.X01Im RIS seit
05.03.2002