RS Vwgh 2001/10/24 2000/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170009.X01

Im RIS seit

13.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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